Informationen zum Pflegegeld
Ein Überblick über das Pflegegeld
Obgleich jeder im täglichen Leben mit den Begriffen Pflegeversicherung, Pflegegeld, Pflegestufen oder Pflegebedürftigkeit konfrontiert wird, bemerkt man bei den meisten Menschen doch eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit ihnen, wenn eine Pflegesituation entweder direkt als Betroffene oder indirekt als Helfende auf sie zukommt. Wir möchten Ihnen daher an dieser Stelle einige kurze Orientierungshilfen geben, die Ihnen helfen sollen, die Anfangshürden zu überwinden und die Scheu zu verlieren. Die im Folgenden aufgeführten Definitionen und Erläuterungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sollten Ihnen aber eine erste Hilfe zum Verständnis geben.
Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in ihrem Alltag dauerhaft Hilfen in erheblichem oder höherem Maße benötigen.
Pflegestufen
Auf Antragstellung bei der Krankenkasse (Pflegekasse) des Pflegebedürftigen erfolgt die Einstufung in die jeweilige Pflegestufe durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Der MDK überprüft, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit erfüllt sind. Zu diesem Zweck begutachtet der MDK die betreffende Person in dessen Wohnung. Der MDK ist nicht jedoch berechtigt, die betreffende Person zu untersuchen oder eine Diagnose zu stellen. Die Bewertung (Einstufung) der Pflegebedürftigkeit einer Person erfolgt in der Zuweisung einer Pflegestufe.
Obgleich es eigentlich vier Pflegestufen gibt, spricht man in der Praxis nur von drei Pflegestufen, da die Pflegestufe IV für extreme Härtefälle nur äußerst selten zugesprochen wird.
Pflegestufe 1 - erheblich pflegebedürftig
In die Pflegestufe 1 fallen Personen, die bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Aufwand umfasst täglich mindestens 1,5 Stunden, wobei körperpflegerische Tätigkeiten vorwiegen.
Pflegestufe 2 - schwer pflegebedürftig
Für die Pflegestufe 2 kommen die Personen in Frage, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Aufwand umfasst täglich mindestens 3 Stunden, wobei auch hier körperpflegerische Tätigkeiten überwiegen.
Pflegestufe 3 - schwerst pflegebedürftig
In die Pflegestufe 3 fallen Personen, die bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Mobilität rund um die Uhr (auch nachts) und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Aufwand umfasst täglich mindestens 5 Stunden, wobei körperpflegerische Tätigkeiten überwiegen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden aufgeteilt in Sachleistungen und Geldleistungen. Es ist jedoch auch eine Kombination aus beiden Leistungsarten möglich, wenn die erbrachten Tätigkeiten von pflegenden Angehörigen, Freunden oder Nachbarn durch professionellen Einsatz von Pflegekräften ergänzt werden muss.
Sachleistungen
Die Pflegesätze professioneller Pflegekräfte werden übernommen und nach festgeschriebenen Leistungsmodulen abgerechnet.
Geldleistungen
Das Pflegegeld wird pflegenden Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gezahlt, wenn diese die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.
So beträgt die monatliche Leistung in der Pflegestufe 1 bei den Sachleistungen seit dem 01.01.2010 440 € und bei den Geldleistungen 225 €; in der Pflegestufe 2 liegt die Höhe der Sachleistungen seit dem 01.01.2010 bei monatlich 1.040 €, die der Geldleistungen bei 430 € und in der Pflegestufe 3 schließlich beträgt die Sachleistung seit dem 01.01.2010 1.510 €, und die Geldleistung 685 €, pro Monat.
In besonderen Härtefällen sind Zahlungen von Sachleistungen bis zu 1.918 €‚ monatlich möglich. Im stationären Bereich ist die Übernahme von Pflegekosten in der Regel von 1.432 €‚ monatlich vorgesehen.
Qualitätssicherungskontrollen im häuslichen Bereich müssen stattfinden, sofern nur Geldleistungen abgerufen werden. Das bedeutet, dass die Pflegenden verpflichtet sind, einen Pflegeeinsatz durch eine ambulante Pflegeeinrichtung abzurufen, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Diese Besuche finden bei den Pflegestufen 1 und 2 mindestens halbjährlich, bei der Pflegestufe 3 mindestens vierteljährlich statt.
Verhinderungspflege
Bei der Verhinderungspflege besteht einmal pro Jahr für vier Wochen eine Kostenübernahme bis zu 1.510 €‚ für Ersatzpflegekräfte bei einem Ausfall der Pflegeperson. Für Tages- und Nachtpflege werden je nach Pflegestufe bis zu 1.510 €‚ pro Monat übernommen.
Kurzzeitpflege
Einmal im Jahr werden die Kosten für eine Kurzzeitpflege über den Zeitraum von vier Wochen bis zu einem Betrag von 1.510 €‚ übernommen.
Sonstige Leistungen
Die Leistungen bei häuslicher Versorgung werden ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenkasse oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind (z. B. Pflegebetten, Rollstühle, Gehwagen, Lifter, Lagerungsmaterial usw.). Weiterhin werden unterstützende Zuschüsse bis zu 2.557 €‚ zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung gezahlt.
Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege sollen die Pflegekassen Kurse anbieten und Vorschläge zur Verbesserung der Pflege und Betreuung vermitteln.
Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellt fest, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit (einschließlich der medizinischen Rehabilitation) geeignet, notwendig und zumutbar sind. Versicherte
haben einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse (nicht gegen die Pflegekasse!) auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation. Bei privat Pflegeversicherten treten - im Gegensatz zu gesetzlich Pflegeversicherten - Geldleistungen an die Stelle von Sachleistungen.
Für den Fall, dass die Behandlung einer Krankheit nach Krankenhausbehandlung im häuslichen
Umfeld durch den niedergelassenen Arzt erfolgen kann, ist die Krankenkasse verpflichtet, auch pflegerische Leistungen wie Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung zu übernehmen. Dieser Anspruch besteht bis zu 28 Tagen.
Sollten die Leistungen der Pflegekasse nicht zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichen und der Betroffene und die pflegenden Angehörigen nicht in der Lage sein, die restlichen Kosten aufzubringen, so kann beim zuständigen Sozialamt noch ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten gestellt werden.
Betreuungskosten bei Demenz
Der Grundbetrag für die Betreuung Demenzerkrankter beläuft sich seit dem 01.10.2010 auf 100 € pro Monat. Ein erhöhter Betrag von 200 € ist möglich.
Beachten Sie zum Thema Demenzbetreuung auch das Angebot von "Zick-für-uns", welches unter unserer Schirmherrschaft als anerkanntes niedrigschwelliges Angebot regelmäßig stattfindet. Entweder geben Sie direkt www.zick-fuer-uns.de ein oder wählen die Informationsseite aus dem Auswahlmenü links direkt an.